Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2000

Geschäftszahl

2000/14/0084

Rechtssatz

Es ist zwischen der Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses einerseits und der Tätigkeit im Rahmen einer Vereinigung, die den wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der Dienstnehmer einer bestimmten Fachrichtung förderlich ist, andererseits zu unterscheiden (Hinweis E 23.5.2000, 99/14/0301). Die Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Funktion bei einer solchen Vereinigung führen nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus dem genannten Dienstverhältnis, sind aber, wenn die Funktionsausübung für sich zu Einkünften führt, bei diesen Einkünften aus der Funktionsausübung zu berücksichtigen.