Verwaltungsgerichtshof
24.09.2002
2000/14/0081
Nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG setzt die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen die Beschlussfassung der Gesellschafter voraus (Hinweis E 7.7.2000, 2000/16/0601). Im Unterbleiben der Einforderung der Stammeinlage liegt daher keine Pflichtverletzung des Geschäftsführers.