Verwaltungsgerichtshof
26.04.2000
2000/14/0043
Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des Paragraph 12, BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f).