Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2000

Geschäftszahl

2000/14/0043

Rechtssatz

Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des Paragraph 12, BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f).