Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2002

Geschäftszahl

2000/13/0208

Rechtssatz

Wurden die in den Rechnungen ausgewiesenen überhöhten Beträge nicht als Entgelt für die Leistung aufgewendet, so ist ein Vorsteuerabzug nur insoweit zu gewähren, als es sich hiebei um (tatsächliches) Entgelt für die Leistungen gehandelt hat (Hinweis E 27. Mai 1999, 97/15/0067).