Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2002

Geschäftszahl

2000/13/0208

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0056 E 31. März 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden.