Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2003

Geschäftszahl

2000/13/0182

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0069 E 28. November 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit sind wesentliche Merkmale einerseits das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses, andererseits das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Dienstgebers. Es ist daher das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen (Hinweis E 2. Juli 2002, 99/14/0056 und 2000/14/0148).