Verwaltungsgerichtshof
22.06.2001
2000/13/0175
Ein zweitinstanzlicher Abgabenbescheid hat getreu der Bestimmung des Paragraph 192, BAO die Feststellungen jener Feststellungsbescheide zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des zweitinstanzlichen Abgabenbescheides dem Rechtsbestand angehören (Hinweis E 26.9.2000, 2000/13/0042).