Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2001

Geschäftszahl

2000/13/0175

Rechtssatz

Ein zweitinstanzlicher Abgabenbescheid hat getreu der Bestimmung des Paragraph 192, BAO die Feststellungen jener Feststellungsbescheide zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des zweitinstanzlichen Abgabenbescheides dem Rechtsbestand angehören (Hinweis E 26.9.2000, 2000/13/0042).