Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2001

Geschäftszahl

2000/13/0135

Rechtssatz

Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam (Hinweis B 24.6.1999, 97/15/0131). Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden.