Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2004

Geschäftszahl

2000/13/0133

Rechtssatz

Die Zusage eines (primären) Kapitalanspruches ist nicht mit der Abfindung eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung gleichzusetzen (Hinweis E 19. März 1998, 97/15/0219), zumal es sich bei einer Pensionsabfindung um die Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches (Hinweis E 18. Dezember 2001, 2001/15/0190) handelt. Überlegungen, wonach Pensionsablösen der Bildung von Pensionsrückstellungen nicht entgegen stünden, sind daher nicht tragfähig.