Verwaltungsgerichtshof
25.02.2004
2000/13/0092
Vortragstätigkeiten pflegen nach der Lebenserfahrung grundsätzlich durch die Absicht veranlasst zu sein, einen Gesamtgewinn zu erzielen, weil das Halten von Vorträgen im Allgemeinen nicht typischerweise auf einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung zu beruhen pflegt.