Die objektive Ertragsfähigkeit der Betätigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung der im § 1 Abs. 1 LVO geregelten Vermutung.Die objektive Ertragsfähigkeit der Betätigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung der im Paragraph eins, Absatz eins, LVO geregelten Vermutung.