Verwaltungsgerichtshof
25.02.2004
2000/13/0092
GRS wie 97/15/0173 E 27. Jänner 2000 RS 2
Für Zeiträume, die vor dem zeitlichen Geltungsbereich der LiebhabereiV 1990 liegen, ist Liebhaberei anzunehmen, wenn durch die konkret ausgeübte Art einer Betätigung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht erzielbar ist. Maßgeblich ist dabei aber nicht der tatsächlich erwirtschaftete Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in Erscheinung tretende Streben der Tätigen nach einem solchen Erfolg (Hinweis E VS 3.7.1996, 93/13/0171, VwSlg 7107 F/1996).