Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Geschäftszahl

2000/13/0092

Rechtssatz

Aus dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen, wonach der Verlustbetrieb "Vortragstätigkeit" dem Gewinnbetrieb "Facharztpraxis" als Nebenbetrieb diene, ließ sich für die vom Abgabepflichtigen angestrebte einheitliche Betrachtung der wirtschaftlichen Ergebnisse beider Tätigkeiten nichts gewinnen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem Ergehen der LVO Nebenbetriebe im Rahmen der Liebhabereiprüfung eine eigene Beurteilungseinheit darstellen (Hinweis E 23. Mai 1996, 93/15/0215, 0216). Für den Geltungsbereich der LVO wiederum bestimmt der jeweils vorletzte Satz der Absatz eins und 2 des Paragraph eins,, dass das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht (Paragraph eins, Absatz eins, LVO) oder der Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz 2, LVO für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen ist. Dass die Vortragstätigkeit des Abgabepflichtigen in Gegenüberstellung mit seiner fachärztlichen Tätigkeit als organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit anzusehen war, ist schon angesichts der Unterschiedlichkeit der organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung von Seminaren einerseits und zum Betrieb einer Facharztpraxis andererseits nicht zweifelhaft.