Verwaltungsgerichtshof
25.02.2004
2000/13/0092
In der den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Frage der behördlichen Beurteilung der Vortragstätigkeit des Beschwerdeführers als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei hatte die belangte Behörde die Liebhabereiverordnung vom 18. Mai 1990, BGBl. Nr. 1990/322, (im Folgenden kurz: LVO) nur für die Jahre ab 1990, nicht jedoch für das Jahr 1989 anzuwenden, sodass die Eignung der Betätigung des Beschwerdeführers als Einkunftsquelle für das Jahr 1989 ohne Bedachtnahme auf die Grundsätze der LVO zu beurteilen war (Hinweis Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar römisch drei.A, Paragraph 2, EStG 1988, Tz 14.1; E 5. Juni 2003, 99/15/0129; E 27. Jänner 2000, 97/15/0173; E 30. Oktober 1996, 95/13/0122).