Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Geschäftszahl

2000/13/0092

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer auch wirksam beantragten mündlichen Berufungsverhandlung stellt nach ständiger Rechtsprechung einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides nur dann zu führen hat, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, welche Möglichkeit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar darzustellen hat (Hinweis E 30. April 2003, 98/13/0071, und 30. Jänner 2001, 96/14/0056).