Verwaltungsgerichtshof
25.02.2004
2000/13/0092
Das Unterbleiben einer auch wirksam beantragten mündlichen Berufungsverhandlung stellt nach ständiger Rechtsprechung einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides nur dann zu führen hat, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, welche Möglichkeit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar darzustellen hat (Hinweis E 30. April 2003, 98/13/0071, und 30. Jänner 2001, 96/14/0056).