Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2004

Geschäftszahl

2000/13/0073

Rechtssatz

Das Fehlen einer Unterschrift und einer "vollen" Namensangabe im angefochtenen Bescheid begründet keinen Verfahrensmangel. Der angefochtene Bescheid weist eine Registernummer des Datenverarbeitungsregisters mit der näheren Bezeichnung "DVR" auf, sodass erkennbar ist, dass die gegenständliche Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und ihr daher nach Paragraph 96, letzter Satz BAO auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung Bescheidcharakter zukommt (Hinweis E 10. Mai 1994, 93/14/0104; E 19. Dezember 2000, 2000/14/0196).