Verwaltungsgerichtshof
26.11.2003
2000/13/0072
Gemäß Paragraph 115, in Verbindung mit Paragraph 157, FinStrG hat die Finanzstrafbehörde den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Die Abgabenstrafbehörden sind verpflichtet, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und die rechtliche Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Abgabe verkürzt wurde, in Bezug sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Tatseite in Wahrung der Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit vorzunehmen (Hinweis E 27. Februar 2001, 98/13/0110).