Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2002

Geschäftszahl

2000/12/0219

Rechtssatz

Der Bewertung der Planstelle oder Tätigkeit des Vorgängers - ebenso wie des Nachfolgers - kommt keine unmittelbare Bedeutung für die Frage, ob die Tätigkeit eines Beamten (hier: eines Beamten der Landeshauptstadt Linz als Leiter eines näher bezeichneten Amtes) im betreffenden Zeitraum der Verwendungsgruppe A zuzuordnen war, zu.