Verwaltungsgerichtshof
19.11.2002
2000/12/0219
Die landesgesetzliche Regelung der Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, Oö GehG unterscheidet sich von der Regelung des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (jetzt Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) nur darin, dass das Ausmaß der einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienste im zeitlichen Ausmaß überwiegen muss, während die entsprechende Bestimmung des für Bundesbeamte geltenden Gehaltsgesetzes 1956 bloß ein "erhebliches" Ausmaß solcher Dienste voraussetzt. Da die beiden Bestimmungen aber im Übrigen inhaltsgleich sind, kann auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gehaltsgesetz 1956 auf das (Oberösterreichische) Landesbeamtengesetz übertragen werden (Hinweis E 29.9.1999, 96/12/0064, betreffend die Vergleichbarkeit des (Steiermärkischen) Landesbeamtengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 1974,, mit dem Gehaltsgesetz 1956).