Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2001

Geschäftszahl

2000/12/0211

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken, den Beruf der Bibliothekarin für eine Landeslehrerin im Sinne des Paragraph eins, LDG 1984 als (sozial) zumutbar im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, PG anzusehen vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 20.September 1988, 88/12/0022 und vom 25. Jänner 1995, 94/12/0142). Die auf Artikel 3, MRK gestützten Einwendungen der Beschwerdeführerin - nach dieser Bestimmung darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden - gehen schon deshalb ins Leere, weil diese Bestimmung im Allgemeinen gegen die unverhältnismäßige Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (insbesondere bei exekutivem Einschreiten) sowie unter bestimmten Voraussetzungen einen Fremden gegen die Ausweisung schützt vergleiche dazu Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Auflage, Rz 1392).