Verwaltungsgerichtshof
24.01.2001
2000/12/0211
Aufgabe des berufskundlichen Sachverständigen ist es - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - grundsätzlich nach den Vorgaben über die aus medizinischer Sicht beurteilte "Restarbeitsfähigkeit" jene Verweisungsberufe zu benennen, die auf Grund ihres Anforderungsprofiles vom Beamten (hier: Landeslehrer) auf Grund seiner physischen und psychischen Beschaffenheit noch wahrgenommen werden können, wobei dies auch die Beurteilung einzelner Zumutbarkeitskriterien (wie z.B. der sozialen Geltung) umfasst. Dabei können sich allenfalls Rückfragen an den medizinischen Sachverständigen ergeben, wenn die aus medizinischer Sicht getroffenen Feststellungen zur "Restarbeitsfähigkeit" in Bezug auf das Anforderungsprofil in Betracht gezogener Verweisungsberufe nicht ausreichen (wie z.B. was die Aussage, dass keine "schweren Gegenstände" gehoben oder getragen werden dürfen, konkret bedeutet).