Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2002

Geschäftszahl

2000/12/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0241 E 18. Oktober 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff SEINE KINDER in Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 3, GehG (wonach ua bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung dieser Kinder billige Rücksicht zu nehmen ist) umfasst leibliche Kinder des Beamten, also eheliche, uneheliche, und naturgemäß auch legitimierte Kinder sowie die den ehelichen Kindern kraft Gesetzes gleichgestellten Wahlkinder vergleiche Paragraph 182, Absatz eins, ABGB), also Kinder, für die der Beamte nach dem österreichischen Familienrecht unterhaltspflichtig ist, was nicht für Stiefkinder (Kinder des Ehegatten) gilt (die Frage, ob unter diesem Begriff SEINE KINDER nebst den Wahlkindern auch alle Abkömmlinge in absteigender Linie im Sinne des Paragraph 42, ABGB zu verstehen sind, ist im Beschwerdefall nicht zu lösen). Der weite Kinderbegriff des Paragraph 4, Absatz eins, GehG lässt sich nicht auf Paragraph 21, GehG übertragen, in welchem auch nicht von KINDERN schlechthin, sondern eben von SEINEN KINDERN die Rede ist (obiter dictum).