Verwaltungsgerichtshof
26.02.2002
2000/11/0347
Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NÖ SHG 2000 kann Hilfe bei Krankheit beansprucht werden, welche nur die Übernahme der Kosten für alle erforderlichen Leistungen beinhaltet, wie sie Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse nach dem ASVG u.a. für Krankenbehandlung zu fordern berechtigt sind. Da der Hilfe Suchende krankenversichert ist, kommt eine über Paragraph 11, Absatz eins, NÖ SHG 2000 hinausgehende Übernahme von Medikamentenkosten nicht in Betracht. Als unzutreffend erweist sich in diesem Zusammenhang aber jedenfalls die Rechtsansicht, für die Bestreitung der Medikamentenkosten stünde dem Hilfe Suchenden das Pflegegeld zur Verfügung - siehe Paragraph eins, BPGG 1993 betreffend den Zweck des Pflegegeldes. (Den gleichen Zweck verfolgt das NÖ PGG 1993, Landesgesetzblatt 9220.) Für die Anschaffung notwendiger Medikamente ist das Pflegegeld nicht vorgesehen.