Verwaltungsgerichtshof
26.02.2002
2000/11/0347
Da die durch die Verordnung über Sozialhilfen LGBl. 9200/1 festgesetzten Richtsätze - aus verwaltungsökonomischen Erwägungen -
im Verordnungsweg festgesetzte Beträge sind, die die Höhe des Durchschnittsbedarfes ("regelmäßig gegebene Bedürfnisse") in einem Monat widerspiegeln vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/11/0323), können diese in Ausnahmefällen, und zwar bei Vorliegen der im Paragraph 10, Absatz 3, NÖ SHG 2000 genannten Voraussetzungen, überschritten werden. Der erhöhte Bedarf muss jedoch in den persönlichen oder familiären Verhältnissen des Betroffenen begründet sein. Die geforderten besonderen Bedürfnisse werden zu verneinen sein, wenn der Hilfe Suchende den beanspruchten Mehrbedarf durch zumutbares Verhalten vermeiden kann vergleiche Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), Seite 443).