Verwaltungsgerichtshof
20.02.2001
2000/11/0294
Ein Fehlverhalten des Arbeitgebers bzw. dessen Bevollmächtigten ist in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Normen jeweils danach zu beurteilen, welche Fahrtstrecke der Lenker gewählt hat, welches Fahrzeug verwendet wurde und welcher Art der "Straßenverkehr" war. Schon Paragraph 28, Absatz 3, AZG verweist auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und trifft die Unterscheidung, dass im internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift "je nach Fahrtstrecke" entweder eine Bestimmung des AZG oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) in Frage kommt. Die Verordnung (EWG) trifft ihrerseits in Artikel 2, die Unterscheidung, dass sie (nur) für innergemeinschaftliche Beförderungen im Straßenverkehr im Sinne des Artikel eins, Nr. 1 gelte. Für Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von und/oder nach Drittländern sei - unter den näher angeführten Voraussetzungen - das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975,) anzuwenden. Demnach ist zu unterscheiden, ob es sich um einen internationalen oder einen innerstaatlichen Straßenverkehr handelt, bei ersterem ist ferner die Unterscheidung zu treffen, ob es sich um einen innergemeinschaftlichen oder einen Straßenverkehr von bzw. nach Drittländern handelt. Hier: In den Straferkenntnissen erster Instanz wurde jeweils auf die - schon den jeweiligen Anzeigen des Arbeitsinspektorats angeschlossenen - Tachographenscheiben hingewiesen und bereits im Spruch zum Ausdruck gebracht, dass die Tatumschreibung auf Grund der Auswertung der Tachographenschaublätter erfolge. Diese Tachographenscheiben enthalten - im Einzelnen genannte - Abfahrts- und Zielorte. Es wäre daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Verpflichtung der belangten Behörde gewesen, den Spruch der Straferkenntnisse zu ergänzen und den von ihr vermissten Hinweis auf den "internationalen Straßenverkehr" nachzutragen, ohne dass eine Tatauswechslung erfolgt wäre.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
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2000/11/0299
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