Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2001

Geschäftszahl

2000/11/0273

Rechtssatz

Die Aufforderung zur Rechtfertigung enthält bereits die Angabe, dass die dem Beschuldigten angelasteten Übertretungen bei der Beschäftigung eines Lenkers im internationalen Straßenverkehr begangen wurden. Dieser Umstand war zwar nicht für die Eignung dieser Aufforderung als Verfolgungshandlung maßgebend (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zlen. 2000/11/0294 bis 0300); dass die dem Beschuldigten angelasteten Übertretungen im "internationalen Straßenverkehr" - dafür ist erforderlich, dass zumindest eine Grenze überschritten wird (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zlen. 2000/11/0292, 0293) - begangen wurden, ist jedoch wesentlich für die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3 und 4 Arbeitszeitgesetz. Nur wenn dies der Fall war, war die Behörde - im Rahmen der gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch des Straferkenntnisses erforderlichen Bezeichnung der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist - im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, Arbeitszeitgesetz berechtigt, unabhängig von der tatsächlichen Fahrtstrecke als verletzte Verwaltungsvorschrift das entsprechende Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 anzuführen. Nur wenn die Verstöße im internationalen Straßenverkehr begangen wurden, war auch gemäß Paragraph 28, Absatz 4, Arbeitszeitgesetz die Verjährungsfrist von einem Jahr anzuwenden.