Verwaltungsgerichtshof
23.10.2001
2000/11/0273
Im Beschwerdefall entspricht die Individualisierung der Tat in der Aufforderung zur Rechtfertigung dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG: Auf Grund der namentlichen Nennung des bei der vom Beschuldigten vertretenen Gesellschaft beschäftigten Lenkers, der Angabe "im Rahmen der Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t" und der genauen Bezeichnung der Zeiten, in denen von diesem Lenker die Mindestruhezeit und die Lenkpause nicht eingehalten wurden, war der Beschuldigte in die Lage versetzt, Vorbringen zu seiner Verteidigung zu erstatten. Er lief auch nicht Gefahr, wegen dieser Taten neuerlich verfolgt und bestraft zu werden. Dem gegenüber war die konkrete Bezeichnung des verwendeten Kraftfahrzeuges zur Beschreibung der Tat nicht notwendig. Die Aufforderung zur Rechtfertigung stellt somit unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden tatsächlichen Individualisierung eine taugliche Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG dar, die den Eintritt der Verjährung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. ausschließt. Im Übrigen hätte selbst das gänzliche Fehlen der Angabe über das Fahrzeuggewicht der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht ihre Eigenschaft als Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG genommen. Dies gilt auch für das Fehlen der Angaben, dass das verwendete Kraftfahrzeug zur gewerblichen Güterbeförderung gedient habe (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zlen. 2000/11/0294 bis 0300).