Verwaltungsgerichtshof
28.06.2001
2000/11/0175
Allen im Gesetz vorgesehenen sechs Ausnahmen von der Unwiderruflichkeit der Schenkungen (Paragraph 947, ABGB wegen Dürftigkeit, Paragraph 948, ABGB wegen Undankes, Paragraph 950, ABGB wegen Verkürzung des schuldigen Unterhaltes, Paragraph 951, ABGB wegen Verkürzung des Pflichtteiles, Paragraph 953, ABGB wegen Verkürzung der Gläubiger, Paragraph 954, ABGB wegen nachgeborener Kinder) ist gemeinsam, dass auf den Widerruf der Schenkung aus diesen Gründen nicht im Vorhinein verzichtet werden kann (im Beschwerdefall geht es um den Einsatz der eigenen Mittel iSd Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz Vlbg SHG 1998 und in diesem Zusammenhang um die Verpflichtung der Hilfsbedürftigen zum Widerruf der Schenkung im Sinne des Paragraph 947, ABGB).