Verwaltungsgerichtshof
04.07.2002
2000/11/0123
Die Belehrung der Arbeitnehmer über die Arbeitszeiten bei Eintritt in das Unternehmen und die nur alle drei bis vier Monate stattfindenden nachträglichen Kontrollen der Schaublätter reichen nicht aus, das Bestehen und Funktionieren eines Kontrollsystems im Sinne der Rechtsprechung des VwGH vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/19/0570) glaubhaft zu machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0281). Die Beschuldigte hat auch nicht dargelegt, welche wirksamen Schritte sie den Arbeitnehmern für den Fall festgestellter Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften in Aussicht gestellt habe, um Verstößen vorzubeugen vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/19/0099).