Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2002

Geschäftszahl

2000/11/0123

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Spruch des erstbehördlichen Bescheides eine genaue Bezeichnung der begangenen Verwaltungsübertretungen samt einer Zuordnung zur jeweils entsprechenden Ziffer des Paragraph 28, Absatz eins a, AZG enthält. Dieser Spruch ist jedenfalls ausreichend konkretisiert, womit auch der die Berufung abweisende Spruch des angefochtenen Bescheides den gesetzlichen Erfordernissen gerecht wird.