Verwaltungsgerichtshof
10.12.2001
2000/10/0024
Hinsichtlich der Anforderungen an eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, abgestellt. Die Verfolgungshandlung muss sich auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG beziehen vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Zl 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).