Verwaltungsgerichtshof
27.03.2003
2000/09/0029
Bei der Beurteilung der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Gegenstandes handelt es sich um eine Fachfrage, welche zum Gegenstand eines Sachverständigengutachtens zu machen ist. Bei der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals hingegen handelt es sich um eine im Verfahren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG zu beurteilende Rechtsfrage (Hinweis E 18.11.1998, Zl. 96/09/0244).