Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2003

Geschäftszahl

2000/09/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0086 E 18. September 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Allein das Fehlen einer förmlichen Gliederung in Befund und Gutachten (im engeren Sinn) bedeutet noch nicht, daß eine derartige Äußerung eines Sachverständigen schon allein deshalb nicht als taugliches Beweismittel in Betracht kommt und daher einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden darf (Hinweis E 8.6.1982, 82/07/0006, VwSlg 10754 A/1982).