Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2003

Geschäftszahl

2000/09/0029

Rechtssatz

Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen eines Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen, gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige im Weisungszusammenhang einnimmt (Hinweis E 25. September 1995, Zl. 95/10/0034, m.w.N.).