Verwaltungsgerichtshof
27.03.2003
2000/09/0029
Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen eines Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen, gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige im Weisungszusammenhang einnimmt (Hinweis E 25. September 1995, Zl. 95/10/0034, m.w.N.).