Verwaltungsgerichtshof
27.03.2003
2000/09/0029
Dem Gutachten der Amtssachverständigen ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (Hinweis auf das E 13. Februar 1997, Zl. 94/09/0320, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).