Verwaltungsgerichtshof
27.03.2003
2000/09/0029
Die Zielsetzung des Denkmalschutzes ist umfassend zu verstehen und hat die Erhaltung überkommenen Kulturgutes schlechthin zum Inhalt (Hinweis E 22. April 1993, Zl. 92/09/0356). Wichtig für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung ist in diesem Zusammenhang selbst bei Bauten von an sich nicht außergewöhnlichem künstlerischen Rang stets auch, ob Bauten gleicher oder ähnlicher Art und Herkunft in der betreffenden Region (noch) häufig anzutreffen sind, von Anfang an selten waren oder wegen vorgekommener Zerstörungen selten geworden sind. Auch ein Gegenstand von weniger eminentem oder in der Fachwelt nicht unumstrittenem künstlerischen Wert kann durch das Zusammentreffen mit einer gleichzeitig gegebenen historischen oder kulturellen Bedeutung eine entsprechende Aufwertung erfahren.