Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2004

Geschäftszahl

2000/08/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0047 E 20. Oktober 1992 VwSlg 13723 A/1992 RS 2 (Hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Das Prinzip der "Ex-lege-Versicherung" bedeutet nicht, daß auf das Entstehen oder auf die Beendigung von Versicherungspflicht im Wege der Vertragsgestaltung kein Einfluß bestünde: so steht es den Vertragsparteien zB frei, ihre Rechtsbeziehungen entweder als Arbeitsvertrag und Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugestalten oder als (keine Pflichtversicherung begründenden) freien Dienstvertrag. Den Vertragsparteien steht nur kein isolierter Zugriff auf die Rechtsfolge "Versicherungspflicht" dahin zu, diese ungeachtet der Vertragsgestaltung ausschließen zu können; dies ist die Folge davon, daß die Versicherungspflicht (fallbezogen) eine Funktion des Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist.