Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2003

Geschäftszahl

2000/08/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0439 E 22. Dezember 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH schließt sich der Rechtsprechung des OGH zum Kollektivvertrag für die Handelsarbeiter Österreichs in dem Sinne an, dass die Weihnachtsremuneration und die Urlaubsbeihilfe nicht nach dem kollektivvertraglichen Mindestlohn, sondern nach dem von den Arbeitern in der Normalarbeitszeit tatsächlich verdienten Lohn zu bezahlen sind (Hinweis OGH 24.11.1993, 9 Ob A 247/93). Nach dem letztzitierten Urteil umfasst der Begriff Bruttomonatslohn bzw Bruttowochenlohn auch die in unterschiedlicher Höhe gewährten Leistungsprämien.