Verwaltungsgerichtshof
15.10.2003
2000/08/0170
GRS wie 97/08/0439 E 22. Dezember 1999 RS 2
Der VwGH schließt sich der Rechtsprechung des OGH zum Kollektivvertrag für die Handelsarbeiter Österreichs in dem Sinne an, dass die Weihnachtsremuneration und die Urlaubsbeihilfe nicht nach dem kollektivvertraglichen Mindestlohn, sondern nach dem von den Arbeitern in der Normalarbeitszeit tatsächlich verdienten Lohn zu bezahlen sind (Hinweis OGH 24.11.1993, 9 Ob A 247/93). Nach dem letztzitierten Urteil umfasst der Begriff Bruttomonatslohn bzw Bruttowochenlohn auch die in unterschiedlicher Höhe gewährten Leistungsprämien.