Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2001

Geschäftszahl

2000/08/0158

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine behördliche Enunziation einen Bescheid darstellt, kommt es auf die objektiven Merkmale eines Bescheides an (Hinweis E 27. November 1986, 86/08/0143).