Verwaltungsgerichtshof
23.04.2003
2000/08/0135
Weder das bloße Eigentum an den für die Nutzung geeigneten forstwirtschaftlichen Flächen noch die forstrechtlich gebotene Beseitigung von Windwurf(Schneebruch)- und Käferholz genügt für die Annahme einer betrieblichen Nutzung. Dies jedenfalls dann, wenn sich die forstrechtlichen Maßnahmen auf eine Beseitigung und Verwertung des Windwurf(Schneebruch)- und Käferholzes beschränkten und nicht mit Bewirtschaftungsmaßnahmen (zB Aufforstungen) verbunden waren. Eine solche bloße Schadholzbeseitigung erlaubt nach der Judikatur (Hinweis E 26. März 1982, 81/08/0175; E 20. September 1984, 82/08/0087; E 23. Mai 1985, 83/08/0131; E 23. Oktober 1986, 84/08/0082; E 13. Oktober 1988, 86/08/0196; E 21. Jänner 1992, 89/08/0285; E 30. April 1991, 90/08/0018) auch keine schlüssige Prognose für eine künftige Nutzung des Waldes.