Verwaltungsgerichtshof
16.06.2004
2000/08/0110
GRS wie 99/16/0450 B 6. November 2002 RS 4
(Hier nur der erste Satz)
Da auch der Gesetzgeber in dem durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, neu geschaffenen Absatz 2, des Paragraph 58, VwGG ausdrücklich auf das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung abstellt, kann von einer grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit keine Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Bedenken der Beschwerdeführer, dass eine Einstellung wegen materieller Klaglosstellung (stets) unzulässig sei; besteht kein Rechtsschutzinteresse, dann kann von einer Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter keine Rede sein.