Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2003

Geschäftszahl

2000/08/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0045 E 23. April 2003 RS 6

Stammrechtssatz

Wesentlich für die Beitragsfreiheit von Vergütungen nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist (Hinweis E 3. Juli 1986, 85/08/0201). Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt.