Verwaltungsgerichtshof
14.05.2003
2000/08/0103
GRS wie 98/08/0209 E 4. Oktober 2001 RS 1
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 1991, 90/08/0058, dargelegt, dass die Behörden der Sozialversicherung bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden sind, als Entgeltansprüche im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG deklariert wurden. Derartige, der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil Paragraph 11, Absatz 2, ASVG nur die Nichtberücksichtigung von gemäß Paragraph 49, nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt.