Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2003

Geschäftszahl

2000/08/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0281 E 23. Juni 1998 RS 1

(Hier nur erster und zweiter Satz; Vermittlung von Bausparverträgen)

Stammrechtssatz

Das Leistungsinteresse des Dienstgebers an der (zusätzlichen) Tätigkeit seiner Angestellten als Vermittler von Versicherungsverträgen reicht allein noch nicht aus, um die hiefür gezahlten Beträge als Entgelt aus dem Dienstverhältnis oder aufgrund desselben zu qualifizieren. Die Zurechnung ist vielmehr nur möglich, wenn entweder auch in bezug auf die Vermittlungstätigkeit die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen, oder aber eine inhaltliche und/oder zeitliche Verschränkung der beiden Tätigkeiten vorliegt (Hinweis E 17.10.1995, 94/08/0269). Das "Leistungsinteresse" eines Dienstgebers in bezug auf (zusätzlich zur Erfüllung der Pflichten aus dem Dienstvertrag ausgeübte) Tätigkeiten, für die ER SELBST ein Entgelt bezahlt, kann nicht zweifelhaft sein. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, daß die Zulassung der Innendienstmitarbeiter zur Vermittlungstätigkeit nur auf Drängen der Belegschaftsvertretung zustande kam und vom Dienstgeber selbst nicht gewünscht wurde. Daß die nach Erzielung eines Kompromisses hierüber im Falle erfolgreicher Vermittlungen bezahlten Provisionen für Leistungen bezahlt werden, an denen der Dienstgeber kein Interesse hätte, ließe sich daraus nicht ableiten.