Verwaltungsgerichtshof
15.10.2003
2000/08/0020
GRS wie 96/08/0200 E 16. Mai 2001 RS 4
(Hier ausser dem letzten Satz)
Kann der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden, dann fehlt es - denknotwendig - ebenso (insgesamt) an der persönlichen Arbeitspflicht, wie in jener Fallgestaltung, in welcher von vornherein die Leistungserbringung zur Gänze durch Dritte erfolgen darf. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung für die rechtliche Ausschlusswirkung einer solchen Befugnis in bezug auf die Annahme des Vorliegens der persönlichen Abhängigkeit, daß eine generelle (dh nicht auf bestimmte Arbeiten, wie zB Schwerarbeiten, oder Ereignisse, wie Krankheit oder Urlaub beschränkte) Befugnis vorliegt. Wäre man nämlich nicht dieser Auffassung, so hätte dies den Wertungswiderspruch zur Folge, daß die bloß auf bestimmte Fälle beschränkte Befugnis, Hilfskräfte beizuziehen, die Versicherungspflicht ausschließen würde, hingegen die (was den Arbeitsumfang betrifft) an sich weiterreichende Befugnis, sich fallweise zur Gänze vertreten zu lassen, diese Wirkung jedoch nicht hätte.