Verwaltungsgerichtshof
15.10.2003
2000/08/0020
GRS wie 89/08/0119 E 25. September 1990 VwSlg 13267 A/1990 RS 3 (Hier: Dies gilt zufolge der Verweisung des Paragraph 357, Absatz eins, ASVG auf Paragraph 59, AVG auch im Verfahren vor dem Versicherungsträger und gemäß Paragraph 67, AVG auch für das Rechtsmittelverfahren.)
Im Spruch eines Bescheides, der über die Versicherungspflicht (oder eine andere, zeitraumbezogene Angelegenheit) abspricht, ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, HINSICHTLICH WELCHEN ZEITRAUMES die Behörde absprechen wollte, wobei zumindest der BEGINN dieses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt sein muß, während sein Ende - in Ermangelung einer ausdrücklichen Bezeichnung im Spruch - mit dem Zeitpunkt der Entscheidung zusammenfällt (Hinweis E 17. Mai 1984, 83/08/0022).