Verwaltungsgerichtshof
15.10.2003
2000/08/0020
GRS wie 87/08/0125 E 12. Februar 1988 RS 2
Bei einem Abspruch über die Versicherungspflicht ist die Möglichkeit einer Trennung hinsichtlich der Zeiträume, auf die sich die Entscheidung bezieht, durchaus gegeben. Wird daher die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Versicherungspflicht nur hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes angefochten, dann ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, den Bescheid hinsichtlich eines anderen, von der Anfechtung nicht betroffenen Zeitraumes abzuändern.