Verwaltungsgerichtshof
19.03.2003
2000/08/0012
Die Bestimmungen über den Bestandvertrag sehen keine bestimmte Form für dessen Aufkündigung vor vergleiche Paragraph 1116, ABGB); solche Formvorschriften finden sich auch nicht im Landpachtgesetz. Im Übrigen gilt die gesetzliche Vermutung, dass vor Erfüllung einer vereinbarten Form keine Bindung der Parteien eintreten soll vergleiche Paragraph 884, ABGB); von der vereinbarten Form können die Parteien jedoch jederzeit einvernehmlich abgehen, etwa durch formlose Abreden oder auch durch eine konkludente Aufhebung der Formvereinbarung, wobei dem auch eine Klausel, wonach mündliche Nebenabreden als nicht getroffen gelten, nicht entgegen steht.