Verwaltungsgerichtshof
03.07.2003
2000/07/0266
GRS wie 2000/07/0254 E 22. Februar 2001 RS 2
(hier nur erster Satz)
Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann. Ist ein Bescheid mit unbestimmtem Inhalt in Rechtskraft erwachsen, so ändert das nichts an seiner Unbestimmtheit. Die Unbestimmtheit bewirkt, dass der Bescheid nicht vollzugstauglich ist (Hinweis E 16. September 1999, 99/07/0063; E 21. Oktober 1999, 99/07/0080).