Verwaltungsgerichtshof
03.07.2003
2000/07/0266
GRS wie 98/07/0076 E 2. Juli 1998 RS 4
(hier nur erster Satz)
Als Verpflichteter eines Auftrages nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG kommt jedermann in Betracht, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können. Es besteht die Möglichkeit einer Solidarverpflichtung (Hinweis E 14.12.1995, 91/07/0070, 0071).